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V.RADAR (Auszug aus dem Bericht der Sommer-Komission 2001)

1. RADAR IN DER BUNDESWEHR

2. RADARSTRAHLUNG: WAS IST DAS?

Strahlungsarten an Radargeräten

Schäden durch Röntgenstrahlung

Messungen und Missstände

3. BEWERTUNG UND EMPFEHLUNGEN

Den Sachverhalt aufklären

Umgang mit Geschädigten

Fazit

1. RADAR IN DER BUNDESWEHR


Die Bundeswehr ist in Deutschland einer der größten, wenn nicht sogar der größte Betreiber von Radaranlagen. Heer, Luftwaffe und Marine setzen eine Vielfalt von Radargeräten am Boden, auf Schiffen und in Flugzeugen ein – alles in allem sicherlich mehrere tausend Geräte.
In den viereinhalb Jahrzehnten seit der Gründung der Bundeswehr sind Zehntausende von Soldaten zur Bedienung, Prüfung, Wartung und Instandsetzung ausgebildet oder als Lehrpersonal eingesetzt worden.
Eine Definition für „Radarsoldaten“ gibt es nicht. Genaue Zahlen sind deshalb nicht zu ermitteln.
Die Luftwaffe gibt 12.000 seit 1956 an, die Marine 45.000 bis 48.000, das Heer etwa 3.000 Instandsetzungstechniker und 22.000 Bediener.

In der Presse ist die Zahl von 20.000 Radartechnikern genannt worden, die zwischen Ende der fünfziger bis Anfang der achtziger Jahre an Radargeräten gearbeitet hätten.
Eine größere Zahl von ihnen ist schwer erkrankt. Beim Verteidigungsministerium haben sich mehr als 400 Betroffene gemeldet; andere gehen von rund 1000 Erkrankten aus.
Sie leiden an Krebs, Herzrhythmusstörungen und an Immunschwäche; einige sind inzwischen gestorben. Viele führen ihre Erkrankung darauf zurück, dass sie in den sechziger und siebziger Jahren Radargeräte bedient oder repariert haben, die gesundheitsschädigende Röntgenstrahlen abgaben.
Fast 250 aktive und ehemalige Soldaten haben inzwischen Anträge auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung wegen ihrer Tätigkeit an Radargeräten gestellt. Einige werden vom Bundeswehrverband, andere von Selbsthilfegruppen vertreten. Gegen den Bundesminister der Verteidigung ist ein Strafantrag gestellt worden.
Ein Berliner Rechtsanwalt bereitet eine Sammelklage gegen ITT und Raytheon vor, die amerikanischen Hersteller der anfangs in der Bundeswehr verwendeter Radargeräte.
Die Presseveröffentlichungen und Fernsehsendungen über das Thema haben zu einem kräftigen Anstieg der Entschädigungsanträge geführt, was sogar einen Vorkämpfer der Betroffenen zu der Bemerkung veranlasste: „Bei den meisten davon fällt es selbst mir schwer, einen kausalen Zusammenhang zu erkennen“.
In der deutschen Öffentlichkeit hat das Thema Radar während der zurückliegenden Monate fast soviel Beachtung gefunden wie zu Beginn des Jahres das Thema DU-Munition.
Anhängige Gerichtsverfahren werden aufmerksam verfolgt.
Kritische Ärzte melden sich zu Wort. Noch längst nicht abgeschlossene wissenschaftliche Studien finden bruchstückhaft Eingang in die Berichterstattung. Wiederum wurden dabei schwere Vorwürfe gegen die Bundeswehr erhoben:
• Wegen unzulänglicher Strahlenschutzmaßnahmen sei militärisches Personal ebenso wie Zivilpersonal dauerhaft einer überhöhten radioaktiven Strahlung ausgesetzt gewesen.
Dabei habe es wissentliche Verstöße gegen die Strahlenschutzverordnung gegeben.
• Die Zentralen Dienstvorschriften seien viel zu spät an die im zivilen Bereich vorhandenen Erkenntnisse angepasst worden. Bei der Formulierung der Sicherheitsbestimmungen und der Festlegung der Grenzwerte habe die Bundeswehr hinterhergehinkt.
• Es lägen keine Messwerte von alten Geräten vor; daher sei die vor Jahrzehnten aufgenommene Strahlung nicht zu belegen. Ohnedies sei die Strahlendosis-Abschätzung anfänglich nur an intakten, nicht jedoch an defekten Geräten vorgenommen worden, wie sie von den Technikern repariert werden mussten.
• Die Entscheidungen über Wehrdienstbeschädigungen dauerten zu lange. Das Einfordern von Einzelnachweisen der Strahlendosis, denen die Betroffenen ausgesetzt waren, benachteilige die Geschädigten, da ihnen so bei der Prüfung von Renten- und Entschädigungsansprüchen die Beweislast auferlegt werde.
Vor allen Dingen kämen die bereits ausgeschiedenen Zeit- und Berufssoldaten nicht in den Genuss einer vom Bundesverteidigungsminister avisierten „großzügigen Lösung“ auf Grund jener „Kann-Bestimmung“, die es nach § 81 (6) des Soldatenversorgungsgesetzes erlaubt, Soldaten auch in unklaren Fällen Entschädigungen zuzusprechen.
Die Fälle der Ausgeschiedenen würden vom Arbeitsministerium entschieden, das nicht über solch einen Ermessensspielraum verfügt.
Ein Teil dieser Vorwürfe lässt sich entkräften. Einige jedoch sind nicht unbegründet. Während die Bundeswehr sich in punkto DU-Munition außer einer feiertäglichen PR-Schwäche nichts vorzuwerfen hat, liegen die Dinge in Sachen Gesundheitsschädigung durch Radar weniger einfach.

Aus heutiger Sicht waren die Geräte in den frühen Jahren nicht immer hinlänglich abgesichert, die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch unvollkommen, die Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend, oder sie wurden nicht ausreichend beachtet.
In dieser Hinsicht hat es in den sechziger und siebziger Jahren Säumnisse und Versäumnisse gegeben. Sie kommen durchaus als Ursache für mittlerweile aufgetretene Spätschäden in Frage.

2. RADARSTRAHLUNG:  WAS IST DAS?


Die Ortung und Vermessung mittels Funkwellen, englisch Radio Detecting And Ranging, ist ein in den zwanziger und dreißiger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts entwickeltes Verfahren, das im Zweiten Weltkrieg erstmals weite militärische Verbreitung gefunden hat.
Inzwischen sind vielfältige zivile Anwendungen hinzugekommen, zum Beispiel die Flugüberwachung, die Wetterbeobachtung, die Navigation von Schiffen und Flugzeugen oder die Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr.
Ohne die Radartechnik wäre vieles nicht möglich, was uns heute selbstverständlich erscheint – etwa die massenhafte Geschäfts- und Urlaubsfliegerei, die im Jahr 2000 die Zahl der Flugbewegungen allein im europäischen Luftraum auf 8,6 Millionen ansteigen ließ.
Allen Grundtypen von Radargeräten ist gemeinsam, dass sie eine hochfrequente elektromagnetische Strahlung (HF-Strahlung) erzeugen und aussenden. Sie wird von den getroffenen Objekten reflektiert.
Der ausgesandte Strahl, die so genannte Radarkeule, ist je nach Gerätetyp von unterschiedlicher Gestalt.
– Überwachungsradare dienen der Luftraum-, Seeraum- oder Wetterbeobachtung und der Navigation.
Sie senden mit einer sich drehenden Antenne kurze Impulse der HF-Strahlung aus und ermitteln aus der Laufzeit des Echos und der Ausrichtung der Antenne Entfernung und Richtung des Objekts.
Ihre Radarkeule bildet einen vertikalen Fächer.
– Feuerleitradare dienen der Ermittlung genauer Zieldaten für den Waffeneinsatz.
Ihre Antenne wird direkt auf das Ziel ausgerichtet und sendet eine scharf gebündelte Radarkeule aus, die ebenfalls aus kurzen Impulsen besteht. Die Charakteristik des ausgesandten Radarsignals erlaubt es, die Bewegung des Ziels zu erkennen und die Antenne automatisch nachzurichten.
Beleuchtungsradare sind besondere Feuerleitradare.
Sie senden ein nicht gepulstes, kontinuierliches HF-Signal zu einem Ziel, das durch Lenkwaffen (Raketen) bekämpft werden soll.
Die Abwehrrakete empfängt und peilt die reflektierte Energie und lenkt sich ins Ziel.
Radargeräte zur Geschwindigkeitsmessung senden ein nicht gepulstes Dauersignal in Messrichtung. Bei der Reflektion zum Beispiel an einem Auto, das sich auf das Messgerät zubewegt oder sich von ihm entfernt, wird die Frequenz der HF-Strahlung verändert (Doppler- Effekt). Aus dem Frequenzunterschied lässt sich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs errechnen.
Diese verschiedenen Geräte strahlen in ganz unterschiedlicher Weise Energie ab. Während die Antennen von Überwachungsradaren die Energie gleichmäßig rundum aussenden, geht die Strahlung der anderen Geräte nur in eine Richtung, die sich, wenn überhaupt, nur langsam verändert.
Luftraumüberwachungs-, Feuerleit- und Beleuchtungsradare arbeiten mit hohen Leistungen (typische Werte: 200 – 20 000 Watt CW-Leistung , um auch über große Entfernungen sichere Zieldaten zu ermitteln.

Geschwindigkeitsmessradare arbeiten auf sehr kurze Distanz und daher mit sehr geringer Energie (typische Werte: 0,0005 –0,01 Watt).
Bei größeren Radaranlagen sind der Sender, in dem die Strahlung erzeugt wird, die Antenne und der Bildschirm getrennte Geräte. Die Antennen befinden sich im Freien, Sendegeräte und Bildschirme in geschlossenen, aber meist getrennten Räumen.
Die Bundeswehr verwendet Radargeräte für vielerlei Zwecke:
Im Heer finden sie einerseits bei der Artillerie Verwendung, um die Flugbahnen gegnerischer und eigener Geschosse zu vermessen. Andererseits sind sie auf Flugabwehrpanzern zur Zielerfassung und Waffenleitung eingebaut.
Die Luftwaffe überwacht mit großen Radaranlagen den Luftraum.
Die Raketenverbände der Luftverteidigung – im Laufe der Jahre die Waffensysteme HAWK, NIKE PATRIOT – können mit Radargeräten Ziele erfassen und verfolgen;
auch die Abwehrraketen werden mit Radar ins Ziel gelenkt. Flugzeuge verfügen über ein meist in der Flugzeugnase eingebautes Radar für die Navigation und zur Zielerfassung.

Die Marine unterhält auf ihren Schiffen zum Teil sehr umfangreiche Systeme unterschiedlicher Radaranlagen, die unter anderem die gleichen Funktionen haben wie die Anlagen der Luftverteidigung.
Hinzu kommen Navigationsgeräte und Störsender, die Radarsignale simulieren.
Schließlich verfügt die Marine über Flugzeuge und Hubschrauber mit Radarausrüstung und über Küstenradarstellen.

Strahlungsarten an Radargeräten
Radarsendegeräte erzeugen HF-Strahlung, die über ein Hohlleiter genanntes Rohr zur Sendeantenne geleitet wird. Zugleich entsteht in Senderöhren, wenn die Beschleunigungsspannung fünf Kilovolt übersteigt, auch Röntgenstrahlung – Die so genannte Störstrahlung, die nicht über die Antenne abgestrahlt wird.
Außerdem kann Strahlung von radioaktiven Stoffen in Röhren und Leuchtfarben ausgehen.
Solche Leuchtfarben wurden jahrzehntelang verwendet, um in den abgedunkelten Radarbedienräumen die Tasten der Geräte sichtbar zu machen.
Bei der Betrachtung möglicher Gesundheitsschädigungen ist zwischen ionisierender und nichtionisierender Strahlung zu unterscheiden.
Die hochfrequente Radarstrahlung ist nichtionisierend, die Röntgenstörstrahlung ist ionisierend.
Beide werden für unterschiedliche Gesundheitsschäden verantwortlich gemacht.
Radarstrahlen können zu Verbrennungen führen, Röntgenstrahlen können Krebs auslösen.
Ferner ist zu unterscheiden zwischen stochastischen – also zufallsbedingten – und deterministischen Strahlenwirkungen.
Stochastische Risiken ergeben sich durch ionisierende Strahlung schon bei sehr geringen Belastungen. Diese können – darüber ist sich die Wissenschaft einig – Krebs hervorrufen. Die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung nimmt mit der Intensität und Dauer der Exposition zu, das heißt: das Risiko summiert sich.
Zur Begrenzung stochastischer Gefährdungen werden zeitbezogene Grenzwerte angegeben, etwa Höchstdosen pro Jahr, Schädigungen können aber schon bei einer weit darunter liegenden Dosis eintreten.
Im Unterschied dazu gilt für deterministische Wirkungen, dass ein Schaden ausschliesslich beim Überschreiten bestimmter Grenzen ausgelöst wird.
So bewirkt HF-Strahlung eine Erwärmung des Körpers, doch nur bei Überschreitung einer bestimmten Strahlungsintensität eine Verbrennung.
Belastungen unterhalb der Schwellen haben keine gesundheitsschädigende Wirkungen und summieren sich auch nicht.

Radar-Strahlung Die in einem Radarsender erzeugte HF-Strahlung wird von der Antenne gebündelt und als Radarkeule in eine Richtung ausgesandt.
In der Hauptkeule treten bei starken Geräten sehr hohe Strahlungswerte auf, niedrigere hingegen in den so genannten Nebenkeulen.
In aller Regel verläuft die Hauptkeule so hoch über dem Boden, dass niemand einer Strahlung nennenswerter Intensität ausgesetzt wird.
HF-Strahlung erwärmt Zellen und Materialien.
Dieser Effekt wird zum Beispiel in Mikrowellengeräten genutzt.
Bei Radargeräten kann normalerweise nur von HF-Strahlung getroffen werden, wer sich im Gefahrenbereich der Antenne aufhält.
Wer an einem Radarschirm arbeitet, kann durch HF-Strahlung allenfalls dann getroffen werden, wenn in seiner Nähe der Hohlleiter defekt ist, der die Sendeenergie von der Senderöhre zur Antenne überträgt.
Jede zu starke Exposition bewirkt eine innere Überwärmung des Körpers. Dies ist wissenschaftlich unumstritten.
Wie es in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift heißt:
„Elektromagnetische Felder können unmittelbar über Stromdichten oder Wärme in Gewebe wirken“.

Zum Schutz vor Überwärmung durch HF-Strahlung sind Grenzwerte festgelegt worden. Die Werte gelten dabei nicht der abgestrahlten Energie, sondern der Intensität der Einwirkung auf den menschlichen Körper.
Für die Bundeswehr, die nach ihrer Aufstellung mit amerikanischen Radargeräten ausgerüstet wurde, waren zunächst die US-Richtwerte gültig.
Sie wurden 1958 in die Zentrale Dienstvorschrift 44/20 („Bestimmungen für die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an Radargeräten“) aufgenommen. Darin wurden 10 Milliwatt pro Quadratzentimeter Körperfläche als höchstzulässige HF-Strahlungsbelastung für den Menschen festgelegt.
Dieser Wert wurde 1978 überall in der NATO übernommen. Aus ihm lassen sich die Abstände berechnen, die Radarpersonal einhalten muss, um schädigende Belastungen zu vermeiden.
Die einschlägigen Sicherheitsabstände, Schutzzonen und Kontrollbereiche sind in system- und gerätebezogenen Vorschriften niedergelegt worden.
Die Bundeswehr war auf diesem Gebiet Vorreiter. Eine gesetzliche Regelung gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Für die zivile Öffentlichkeit wurde 1984 zunächst eine DIN-Norm zu HF-Grenzwerten erlassen , doch erst seit 1996 gibt es mit der „26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über elektromagnetische Felder“ eine gesetzliche Festlegung der Grenzwerte.
Für die im Radardienst Beschäftigten und für die Öffentlichkeit legen diese Regelungen neue, beträchtlich reduzierte Grenzwerte fest, nämlich fünf Milliwatt pro Quadratzentimeter für Radarpersonal und ein Milliwatt pro Quadratzentimeter für die Öffentlichkeit.
Sie entsprechen den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission.
Die Sicherheitsbestimmungen der Bundeswehr entsprechen den Regelungen im zivilen Bereich.
Mit ihnen wird der Arbeitsschutz wie auch der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet.
Mit den Sicherheitsmaßnahmen soll vor allem verhindert werden, dass Personen in die Gefahrenbereiche des Hauptstrahls gelangen.
Dafür sorgen unter anderem die erhöhte Aufstellung der Antennen (die auch wegen einer ungestörten Strahlausbreitung anzustreben ist), die Begrenzung des Höhenabstrahlwinkels und die Ausblendung bestimmter Seitenwinkelbereiche.
Die Ausdehnung der für den Schutz vor HF-Strahlung notwendigen Sicherheitsbereiche hängt von vielen Faktoren ab. Bei einem Verbund verschiedener Radargeräte sind dabei weniger die rotierenden Überwachungsradare maßgebend als vielmehr die Beleuchtungsradare, die auf ein Ziel ausgerichtet sind und es verfolgen.
Für eine Stellung des Flugabwehrraketensystems HAWK wurde zum Beispiel der Sperr- und Kontrollbereich für die Hauptradarkeule des Beleuchtungs- Radargerätes HPIR mit 225 Meter und der Überwachungsbereich mit 530 Meter Abstand von der Antenne aus vermessen. Der Durchmesser der Hauptkeule senkrecht zur Abstrahlmitte beträgt bis zu zwölf Meter. Strahlt, wie bei Luftverteidigungssystemen üblich, das Radar nach oben oder in die Waagerechte, und sind die Antennen erhöht aufgestellt, so spielen diese Sicherheitsbereiche am Boden keine Rolle.
Die nicht gewollten, aber technisch nicht vollkommen vermeidbaren Nebenkeulen können zu den Seiten, nach hinten und auch nach unten abgestrahlt werden. Sie können in Antennennähe ebenfalls hohe Leistungsdichten erreichen und erfordern Sicherheitsbereiche um die Antenne herum, die allerdings selten einen Radius von 40 Metern überschreiten.
Umstritten ist bis heute, ob zwischen dem Auftreten bestimmter Krebserkrankungen – besonders von Leukämien, Lymphomen oder Hodentumoren – und der Einwirkung von HF-Strahlen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Deren Energie wurde bisher von der Mehrzahl der Fachleute als zu gering angesehen, um die Moleküle im Zellkern zu ionisieren und damit möglicherweise Krebs zu erregen.
Professor Eduard David von der Universität Witten/ Herdecke resümiert die gegenwärtige Lehrmeinung: Für Hochfrequenzstrahlung (HF) gilt derzeit in denAugen der Experten als gesichert, dass von dieser Art der Strahlung nicht die Gefahr einer Krebsentstehung ausgeht. Selbstverständlich ist es nicht möglich, einen Nullbeweis zu erbringen.
Ein ganz ähnliches Urteil über die Wirkung von HF-Strahlung enthält eine im Auftrag des norwegischen Verteidigungsministeriums verfertigte Studie.
Das Arbeitsmedizinische Institut Norwegens hat den Zusammenhang von HF-Strahlung und Missbildungen bei Kindern von Marinesoldaten untersucht, die auf einem mit einem 750 Watt starken Störsender ausgerüsteten Schnellboot Dienst getan hatten.
Das Institut kommt zu dem Schluss, dass es keinen Hinweis auf einen derartigen Zusammenhang gebe, dieser aber dennoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden könne.
Es bleibt denn ein Rest von Unsicherheit. So hält Günter Käs, Professor für Radartechnik an der Bundeswehr-Universität Neubiberg bei München, die gepulste Hochfrequenzstrahlung, für die der Gesetzgeber nur Mittelwerte festlegt, für weit gefährlicher als die Röntgenstörstrahlung bei Radargeräten.
Es sei „hanebüchen“, eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen.
Dr. Bernd Ramm, ein Strahlenphysiker an der Berliner Charité, gibt immerhin zu bedenken, dass die HF-Strahlung möglicherweise menschliche Zellen destabilisiert und sie damit verwundbar macht für die Wirkung von Röntgenstrahlen.
Der Arbeitsstab empfiehlt dem Bundesminister der Verteidigung, die Erforschung der gesundheitlichen Folgen der HF-Strahlung auch weiterhin zu unterstützen.

Röntgenstrahlung
Die von den Röhren der Radargeräte ausgehende Röntgenstrahlung ist eine ionisierende Strahlung.
Bei medizinischen Röntgengeräten wird sie absichtlich erzeugt. Die Härte der Strahlung und damit ihre Eindringfähigkeit in den menschlichen Körper hängt von der Spannung an der erzeugenden Röhre ab.
Typische Spannungswerte an medizinischen Röntgeneinrichtungen sind 50 bis 60 Kilovolt (kV) in der Dentaldiagnostik und 110 Kilovolt in der Lungendiagnostik.
Röntgenstrahlung wird auch in anderen Elektronenröhren erzeugt, ist dort aber unerwünscht und wird daher Störstrahlung genannt.
Beispiele für Störstrahler sind Radarsenderöhren vom Typ Thyratron, Klystron, Magnetron oder die Wanderfeldröhre, aber auch Bildröhren von Radargeräten, Fernsehgeräten und PC-Monitoren.
Im Sinne der Röntgenverordnung sind nur solche Bauteile Störstrahler, an denen die Hochspannung zur Beschleunigung von Elektronen fünf Kilovolt oder mehr beträgt.
Typische Werte der Hochspannung an solchen Röhren sind zwanzig bis fünfzig Kilovolt.
Es handelt sich also im Vergleich zur medizinischen Anwendung um Röntgenstrahlung mit geringerer Eindringtiefe.
In einigen Fällen – etwa in Radareinrichtungen zur Luftraumüberwachung mit Reichweiten über 200 Kilometern – werden allerdings auch Senderöhren mit Spannungen bis zu 270 Kilovolt betrieben.
Die Reichweite der Röntgenstörstrahlung beträgt einige Dezimeter bis wenige Meter. Störstrahlung stellt daher keine Gefährdung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft dar.
Sie kann jedoch das Radarpersonal gefährden und ist damit in erster Linie ein Arbeitsschutzproblem.
Schutzmaßnahmen sind hauptsächlich Abschirmungen, Sicherheitsabstände und Begrenzungen der Aufenthaltsdauer in der Nähe der Geräte.
Die Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit ionisierender Strahlung richten sich nach zweierlei Grenzwerten.
Emissionsgrenzwerte – Werte also der von einer Quelle ausgesandten Strahlung – bilden das Kriterium für die Genehmigungspflicht von Anlagen und für etwaige Betriebsauflagen.
Die physikalische Größe ist die Ortsdosisleistung, gemessen in Mikrosievert pro Stunde (µSv/h). In zehn Zentimeter Abstand von einem Gerät darf (gemäß § 5 Röntgenverordnung) der Grenzwert der Ortsdosisleistung von ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten werden.
Immissionsgrenzwerte sind nach § 31 der Röntgenverordnung Maße für die Dosis, die eine Person über die natürliche und medizinisch erforderliche Strahlenbelastung hinaus als Summe der Einzelexpositionen in einem bestimmten Zeitraum höchstens aufnehmen darf.
Sie werden als Ganzkörper- und Teilkörperdosis angegeben.
Im einfachsten Fall ergibt sich die Ganzkörperdosis pro Jahr durch Multiplikation der Ortsdosisleistung mit der Anzahl der Stunden, die sich eine Person jährlich in dem Strahlenfeld aufhält.
Die Dosis wird in Millisievert angegeben.
Dabei hängt ihre Wirkung von einer Reihe weiterer Faktoren ab wie der Härte und der Energie der Strahlung;
der räumlichen Ausdehnung und der Zugänglichkeit des Strahlenfeldes;
schließlich auch davon, welche Körperteile betroffen sind.
Schäden durch Röntgenstrahlung
An Radargeräten Beschäftigte können von Röntgenstrahlung getroffen werden, wenn das Sendegerät nicht ausreichend abgeschirmt ist;
wenn die Abschirmung defekt ist;
oder wenn ohne geeignete Schutzmaßnahmen am laufenden und zugleich geöffneten Gerät gearbeitet wird.
Über die schädigende Wirkung von Röntgenstrahlen liegen gesicherte Erkenntnisse vor.
Sie belegen unter anderem die mögliche Entstehung von Leukämie durch die ionisierende Strahlung.
Diese greift Zellstrukturen an und kann dadurch bösartige Tumore auslösen.
Es gibt leider heute keinen Zweifel mehr, dass das militärische Radarpersonal in den Anfangsjahren der Bundeswehr ionisierender Strahlung ausgesetzt war.
Dies gilt zum einen für Prüftechniker und Instandsetzer, die Wartungs- und Reparaturarbeiten vielfach an geöffnetem Gerät ausführen mussten.
Es gilt jedoch ebenso für die Bedienungsmannschaften, die in der Nähe von defekten oder nicht ausreichend abgeschirmten Radarsendern zu arbeiten hatten.
Das Bewusstsein für die Gefahr war damals nur gering ausgebildet – wie in der zivilen Gesellschaft ja auch.
Dort wurde das Gefährdungspotenzial, das von Röntgenstörstrahlen ausgeht, ebenfalls erst nach und nach erkannt.
Noch bis in die siebziger Jahre galt die aus heutiger Sicht unzulängliche Röntgenverordnung vom 7. Februar 1941; darin war Störstrahlung aus Röhren in Radaranlagen nicht erwähnt.
Die Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960 brachte auch noch keine Regelung für den Umgang mit Störstrahlern.
Sie konkretisierte auf der Basis des Atomgesetzes nur den Schutz vor Schäden durch radioaktive Stoffe.
Fest haftende radioaktive Leuchtfarben wurden auf Skalen oder Anzeigearmaturen erlaubt, sofern sie berührungssicher abgedeckt waren.
Erst am 1. Oktober 1973 trat die neue Röntgenverordnung in Kraft und ersetzte das alte Regelwerk.
Zum ersten Mal wurden darin Störstrahler in die Bestimmungen über den Schutz vor Röntgenstrahlen einbezogen.
Die Bundeswehr hatte schon lange, ehe gesetzliche Vorgaben bestanden, dem Problem der Röntgenstrahlen ihre Aufmerksamkeit gewidmet.
Die Zentrale Dienstvorschrift 44/20 aus dem Jahr 1958 enthielt erste Hinweise auf Röntgenstrahlung an Radargeräten mit Impulsleistungen von fünf bis zehn Megawatt an der Senderöhre.
Bei allen Arbeiten am offenen Sender war für Abschirmung zu sorgen.
Im Auftrag des Bundesministers der Verteidigung gab dann die Deutsche Gesellschaft für Ortung und Navigation e.V. im Dezember 1962 ein „Merkblatt über die Verhütung von Gesundheitsschäden durch Radargeräte und andere Anlagen“ heraus.
Die „Röntgenemission einiger Röhren“ wurde in dem Schriftstück als eine von zwei Gefahrenquellen aufgeführt.
Es heißt dort:
Röhren mit hoher Betriebsspannung (über 5 kV) und hohem Strom können Quellen für Röntgenstrahlen sein.
Röntgenemission wurde vor allem bei Thyratrons und Magnetrons beobachtet, während die Röntgenemission von Bildschirmen bislang bedeutungslos ist.
Im allgemeinen schirmen die Gehäuse der Geräte gut gegen die Röntgenstrahlung ab. Vorsicht ist aber geboten, wenn unmittelbar an solchen Röhren während des Betriebes gearbeitet wird.
Weiter heißt es in dem Merkblatt mit Bezug auf die Erste Strahlenschutzverordnung von 1960:
Zwar befasst sich diese Verordnung nur mit dem Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe, jedoch empfiehlt es sich, die den Schutz vor äußerer Bestrahlung regelnden Vorsorge- und Überwachungsgrundsätze dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, bis eine Strahlenschutzverordnung, die auch den Schutz vor Schäden durch unbeabsichtigt entstehende Röntgenstrahlen regelt, in Kraft gesetzt ist.
Als Schutzmaßnahmen wurden im einzelnen empfohlen:
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten,
Einrichtung von Kontrollbereichen, Personendosisüberwachung und halbjährliche Belehrung über Schutzmaßnahmen.
Das Merkblatt fand große Beachtung und Verbreitung und musste deshalb ein zweites Mal aufgelegt werden.
Die Bundeswehr hat sich schrittweise bemüht, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen.
Im Februar 1963 wurde in die Zentrale Dienstvorschrift 44/20 folgender Passus übernommen:
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Großgeräten mit Impulsleistungen von 5 MW und mehr an der Senderöhre auch Röntgenstrahlen entstehen können.
Wird das Gehäuse des Senders zur Vornahme von Mess- und Abgleichsarbeiten geöffnet, so sind die Öffnungen z.B. zum Herausführen von Kabeln oder zum Einführen von Werkzeug auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die mit den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch entsprechende Abschirmungen (mind. mit ca. 2 mm dicken Bleiplatten oder ähnlichem) vor den Wirkungen der Strahlen zu schützen.
Die Vorschrift verlangte außerdem, alle Bedienungsleute eines Radargerätes vor Beginn der Radarausbildung über die Bestimmungen zu belehren und diese Belehrung vierteljährlich zu wiederholen.
Am 26. Oktober 1965 begann der erste Lehrgang für Strahlenschutzverantwortliche in Bereichen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wurde.
Dazu gehören auch alle Radareinheiten.
Die Bestallung von Strahlenschutzverantwortlichen (später: Strahlenschutzbeauftragten) wurde sukzessive vorgenommen.
Die Einrichtung von Kontrollbereichen und Schutzzonen und die Ausstattung mit Personendosimetern erfolgte zunächst jedoch eher fallbezogen als systematisch.
Maßnahmen wurden immer nur dann ergriffen, wenn Messungen überhöhte Ortsdosisleistungen ergeben hatten.
Nach dem Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung von 1973 ging die Bundeswehr daran, deren neue Bestimmungen in ihrem Verantwortungsbereich umzusetzen.
Es dauerte allerdings einige Zeit, bis sie ihre Dienstvorschriften auf den neuesten Stand brachte und eigene Messprogramme auflegte.
Diese Erkenntnisse und auch diverse Schutzvorschriften sind den Soldaten in der Truppe sicherlich nur zu einem kleinen Teil zugänglich gewesen.
Grundlegende Sicherheitsbestimmungen finden sich jedoch in Zentralen Dienstvorschriften wie der ZDv 44/20, die bis auf die unteren Ebenen verteilt werden.
Sie sind auch eine Grundlage für die Ausbildung, die stets Unterricht über Sicherheitsbestimmungen einschließt, und für die regelmäßig wiederkehrende Belehrung der Truppe.
In den frühen Jahren der Bundeswehr stammten die meisten Radargeräte aus den Vereinigten Staaten.
Dort fand häufig auch die Ausbildung statt.
Zum Ausbildungsmaterial gehörte beispielsweise das Technische Handbuch der U.S. Air Force T.O. 31Z-10-4, das ausführlich über die Entstehung und Wirkung der unterschiedlichen Strahlungsarten an Radargeräten unterrichtet.
Es war damals auch in der Bundeswehr weithin in Gebrauch. Als Radartechniker werden gerne Soldaten eingesetzt, die bereits einschlägige Vorkenntnisse aus ihrer Berufsausbildung mitbringen.
Unter ihnen findet man deshalb seit jeher Radio- und Fernsehtechniker oder Angehörige anderer Elektronikberufe.
Insofern darf wohl angenommen werden, dass vielleicht nicht jeder einzelne, aber doch die meisten Radartechniker bereits Kenntnisse über die Gefahren mitbrachten, die Radargeräte verursachen können.
Messungen und Missstände
Schon früh hatte die Bundeswehr von externen Stellen Messungen an Radargeräten vornehmen lassen. So empfahl das Bayerische Landesinstitut für Arbeitsschutz im Dezember 1957 der Fliegertechnischen Schule Kaufbeuren nach Überprüfung eines Bodengerätes AN/CPN-4 wegen der dabei festgestellten Grenzwertüberschreitungen, „umgehend eine Bleiabdeckung an der Austrittstelle der Röntgenstrahlen aus dem Gerät anzubringen“.
Ähnlich nahm das Fernmeldetechnische Zentralamt im Auftrag der Luftwaffe 1958 Messungen an den Anflug- und Landegeräten vom Typ AN/CPN-4 in Kaufbeuren und Lechfeld vor.
Dabei wurden bei geöffneter perforierter Klappe in 8 Zentimeter Abstand von der Gerätefront 10 Millisievert pro Stunde und im Abstand von 18 Zentimetern 1 Millisievert pro Stunde gemessen.
Der Bericht bezeichnete dies als hochgefährlich bei Montage- und Einstellarbeiten an dieser Stelle;
schon nach etwa neun Minuten würde die zulässige Wochendosis erreicht.
Die Ausrüstung des mit diesen Arbeiten beschäftigten Personals mit Bleihandschuhen wurde dringend empfohlen, auch eine Verkleidung der Röhre mit einem Metallschutz.
Verschiedene Messungen an Geräten gleichen Typs ergaben öfters unterschiedliche Resultate.
So stellte die damalige Marine-Ortungsversuchsstelle 1963 nach Strahlenschutzmessungen an den vier verschiedenen Typen von Radargeräten auf der Schulfregatte „Scheer“ fest,
dass die Bestimmungen der ersten Strahlenschutzverordnung im Normalbetrieb auf alle Fälle eingehalten sind und ein entsprechender Sicherheitsfaktor ohne Gefahr für das Bedienpersonal auch einen Ausnahmezustand
(zum Beispiel: Fahren der Senderanlagen bei abgenommenen Abdeckplatten für Reparatur- und Beobachtungszwecke) zulässt.
Dabei ergab die Messung für das Radargerät SGR 103: „Keine nennenswerte Röntgen-Strahlung nachweisbar.“
Dreizehn Jahre später wurde für eben diesen Gerätetyp, der auf 22 Schiffen und Booten der Marine installiert war, nach einer Notfalluntersuchung auf der Fregatte „Emden“ eine ganz andere Einschätzung abgegeben:
„Aus strahlenschutztechnischen Gründen hätte eine sofortige Stilllegung aller Radar-Sendeanlagen SGR 103 erfolgen müssen.“
Der Leiter der Untersuchung, Dr. Hans Billaudelle, warnte:
„Es muss damit gerechnet werden, dass bei Personen infolge überhöhter Strahlendosen Spätschäden zu erwarten sind.“
Und:
„Bei der Beschaffung neuer Radaranlagen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenstrahlung dieser Geräte vernachlässigbar gering ist.“
Der Arbeitsstab muss es dahingestellt sein lassen, worauf die unterschiedlichen Messergebnisse an Geräten gleichen Typs zurückzuführen sind.
Die Marine reagierte 1976 allerdings prompt.
Sie ordnete eine Reihe von Sofortmaßnahmen an:
Einrichtung von Sperrbereichen,
Stilllegung von Anlagen bei unzulässig hohen Dosisleistungen;
Beschaffung von Personendosimetern;
Anbringen von Bleiabschirmungen an den Lüftungsschlitzen;
Erfassung und ärztliche Untersuchung der Besatzungsmitglieder.
Allein für die Beschaffung der Dosimeter und der Auswertegeräte wurden 370.000 Mark veranschlagt.
Die Anzahl der Strahlenschutzmessungen nahm im Laufe der Zeit zu.
Mitte der siebziger Jahre stieg sie beträchtlich an.
Dies war eine Reaktion der Bundeswehr zum einen auf die Röntgenverordnung von 1973, zum anderen auf mehr und mehr Fälle, in denen ein Verdacht auf Gesundheitsschädigungen durch Strahlenbelastung gemeldet wurde.
Im Jahre 1975 führte die Wehrwissenschaftliche Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz Messungen an Radargeräten durch.
Gleichzeitig wurde Radarpersonal ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzogen.
Hinweise auf Strahleninduzierte Erkrankungen konnten zum damaligen Zeitpunkt nur in einem Falle festgestellt werden.
Allerdings berichtete das Marinearsenal Wilhelmshaven am 27. November 1975 an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, es bestehe „seit kurzem bei einigen Facharbeitern aus der Radarwerkstatt“ ein solcher Verdacht.
Es erging Weisung, die Betroffenen unverzüglich zum Strahlenschutzarzt zu bringen und bis zur Klärung des Sachverhaltes diese Radargeräte nicht mehr in Betrieb zu nehmen.
Bei Dosisleistungsmessungen im Dezember 1975 wurde für zwei Geräte wegen der an ihnen gemessenen „ganz erheblichen Strahlenbelastung für das Personal“ das Betriebsverbot wiederholt.
Im Januar 1976 wurde der Arsenalbetrieb Kiel in die Messkampagne einbezogen, die sich von nun an immer umfangreicher und differenzierter gestaltete.
Am 7. Mai 1976 wurde nach den verschiedenen Störfällen eine Ad-hoc-Gruppe eingesetzt.
Sie hatte die Aufgabe, Schutzmaßnahmen für Störstrahler von Radaranlagen der Bundeswehr zu erarbeiten.
Der Grundsatz „Wer viel misst, misst Mist“, dem zuvor manche zu huldigen schienen, geriet außer Kurs.
Es fehlten jedoch immer noch die personellen wie materiellen Voraussetzungen für die dringend erforderliche Überprüfung aller Anlagen mit gefährlicher Strahlung; jedenfalls konnte sie nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden.
Im Jahre 1977 beschloss die Bundeswehr die Einrichtung von zwei mobilen Strahlenmessstellen.
Aus den genannten Gründen dauerte es aber noch bis 1979, bis die Messstelle Nord in Munster und die Messstelle Süd in Sonthofen ihren Betrieb aufnahmen – damals vornehmlich zur Kontrolle der Luftverteidigungssysteme der Luftwaffe (HAWK, NIKE, PATRIOT)
Eine Zeitlang wurden noch Vorfälle gemeldet.
So ergaben Strahlenschutzmessungen der Firma Eltro, dass 1978 im Arsenalbereich Wilhelmshaven an den Radargeräten SGR 103, 105 und 114 ionisierende Strahlung auftrat.
Daraufhin wurden 55 Personen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gemeldet.
Im Oktober 1978 machte die Firma Radarleit, ein Geschäftsbereich der Philips GmbH, das Marineunterstützungskommando darauf aufmerksam, dass Schiffe der Bundesmarine nicht mit den ursprünglich gelieferten, röntgensstrahlungsfreien und gesicherten Thyratrons des Typs RF 8613 RE ausgerüstet waren:
(Nur beim Einsatz dieser Thyratrons in die SGR-Anlagen übernimmt [die Lieferfirma] HSA die Garantie, dass eine Gefährdung durch Röntgenstrahlung nicht eintritt.)
In letzter Zeit haben wir bei Reparaturarbeiten an Bord der Schiffe der Bundesmarine festgestellt, dass in die SGR-Radaranlagen ganz normale 8613-Thyratrons eingebaut sind.
Hierbei möchten wir besonders auf die Fregatte „Lübeck“ hinweisen, die zu einem Training in Portland nicht eines der vorgeschriebenen Thyratrons an Bord hatte.
Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass bei einem Einsatz dieser Thyratrons nicht nur eine Röntgengefährdung des Bedienungspersonals auftreten kann, sondern auch an den Anlagen Folgeschäden eintreten können.
Wir möchten Sie bitten, bei den entsprechenden Stellen nochmals auf dieses Problem aufmerksam zu machen.
Noch im März 1981 führte das Marineunterstützungskommando Klage, dass die Firma Siemens „ca. 200 Thyratrons Typ 8613“ geliefert habe, „die nicht den Forderungen des MuKdo entsprechen
(keine zusätzliche Bleiabschirmung).“
Die Messergebnisse der späten siebziger Jahre führten dazu, dass weitere technische und personelle Schutzmassnahmen angeordnet wurden,
hauptsächlich die Abschirmung der strahlenden Bauteile und kontinuierliche Überwachungsmessungen.
Außerdem wurde die erste Generation der Radargeräte modernisiert oder allmählich durch neue Geräte ersetzt.
Nach den Erkenntnissen, die der Arbeitsstab gewonnen hat, wurden die Mängel der Anfangszeit zu Beginn des Achtzigerjahrzehnts im Großen und Ganzen beseitigt.

3. BEWERTUNG UND EMPFEHLUNGEN
Im Einzelnen ist heutzutage nicht mehr zu klären, wie gewissenhaft im Hinblick auf die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten die dringlichen Empfehlungen für die Verwendung von Schutzhandschuhen oder das Anbringen von Metallabschirmungen tatsächlich befolgt worden sind.
Eine Reihe von später Erkrankten beklagt gesundheitliche Schädigungen, für die es drei mögliche Erklärungen gibt:
mangelnde Belehrung,
unzulängliche Sicherheitsvorkehrungen
oder eigen-mächtiges Ignorieren der Schutzbestimmungen.
Der Arbeitsstab ist auf Beispiele für jede dieser drei Möglichkeiten gestoßen.
Wir haben sowohl gehört, dass ausreichende Belehrung erteilt wurde , als auch, dass keine Belehrung erfolgte.
Wir haben von Vorgesetzten erfahren, die im Manöver die Beachtung von Schutzmassnahmen mit der Bemerkung unterbunden haben sollen: „Es herrscht Krieg! Haben Sie sich nicht so!“
Ebenso aber haben wir von Radarleuten erfahren, dass sie angesichts der Bedrohung im Kalten Krieg aus Pflichtgefühl ein gewisses Risiko eingegangen sind – im Vertrauen darauf, dass ihnen der Dienstherr zur Seite stehen würde, sollte sich später herausstellen, dass ihre Gesundheit geschädigt wurde.
Es wurde uns glaubwürdig vorgetragen, dass auf Booten und Schiffen der Marine schon immer alle strahlenden Geräte auszuschalten waren, bevor im Mast gearbeitet werden durfte.
Trotzdem war es wohl zuweilen nicht zu vermeiden, dass Personal an Oberdeck in die Radarkeule geriet.
Auch wurde uns gegenüber die Vermutung geäußert, dass mancher Radartechniker beispielsweise bei der Fehlersuche an Radargeräten in der Nase des Starfighters, die bei laufendem Betrieb vorgenommen werden musste, kurzerhand die Bleihandschuhe ablegte, um besser hantieren zu können.
Es wurde uns auch von einem Fall berichtet, in dem ein Soldat aus schierem Mutwillen eine Lampe so lange in den Radarstrahl hielt, bis sie rot glühte.
die Schwierigkeit liegt darin, dass all dies heute nur schwer zu belegen und ebenso schwer zu entkräften ist. Inzwischen sind dreißig oder vierzig Jahre vergangen. die Arbeitsbedingungen an den Radargeräten der damaligen Zeit lassen sich nur in zeitraubenden Nachforschungen ermitteln.
Für die Radaranlagen an/cpn-4, gebaut von 1950 an, sind technische daten nicht mehr bekannt, für die an/mps-14-anlage sind sie nicht mehr komplett.
Desgleichen fehlt es an verlässlichen Tätigkeitsbeschreibungen, Dienstplänen, Schichteinteilungen und Angaben über die Verweildauer des Radarpersonals an den Geräten.
Gerade in der Frühphase, auf die die meisten Wehrdienstbeschädigungsanträge wegen Strahlenexposition zurückgehen, ist nicht systematisch gemessen worden, und selbst wo Messungen vorgenommen wurden, sind die Ergebnisse oft nicht mehr greifbar.
Hinzu kommt, dass keineswegs alle Geräte eines Typs jeweils defekt waren. Oft wurden an ein und demselben Gerät zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Werte gemessen.
Angesichts aller Umstände wäre es töricht, pauschal zu behaupten, sämtliche Beschäftigten in den betroffenen Truppenteilen und Dienststellen seien gefährdet gewesen. Ebenso töricht wäre es jedoch, die Möglichkeit einer solchen Gefährdung von vornherein in Abrede zu stellen.
In Einzelfällen sind Bundeswehrangehörigen, Soldaten und Zivilisten, unzweifelhaft durch Röntgenstrahlen von Radargeräten gesundheitliche Schäden zugefügt worden – ohne dass der Bundeswehrführung jedoch Vorsatz, bewusstes Zurückhalten von Informationen oder ein gezieltes Unterlassen von Schutzmaßnahmen vorzuwerfen wären.
Es kommt darauf an, jeden einzelnen Fall sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen.
Dabei darf die Bundeswehr nicht die ganze Beweislast den Betroffenen aufbürden.
Sie muss sich selber bemühen, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen in den sechziger und siebziger Jahren aufzuklären – wozu sie im übrigen gemäß WDB-Verfahrens- Erlass verpflichtet ist.
Wo immer sich solche Aufklärung als unmöglich erweist, sollte sie Billigkeitserwägungen walten lassen und sich juristische Kleinkrämerei versagen.
Dies erscheint auch deswegen angezeigt, weil in den Jahrzehnten des Ost-West-Konfliktes besondere Bedingungen herrschten.
In akuten Krisen – Berlin 1961, Kuba 1962, Tschechoslowakei 1968, Polen 1980 – und in anderen Phasen erhöhter Einsatzbereitschaft galt der alte Soldatengrundsatz:
„Wirkung geht vor Deckung“.
Die Überwachung des Luftraums im Osten durfte unter keinen Umständen unterbrochen werden.
Die Flugabwehr funktionierte im Zwanzig-Minuten-Status. Das hieß: Sie musste binnen 20 Minuten schussbereit sein.
Trat ein Fehler auf, so musste er sofort behoben werden.
Das Radarpersonal befand sich während solch kritischer Phasen 48 Stunden, aber oft auch 72 oder gar 96 Stunden in der Stellung.
Vergleiche mit dem zivilen Sektor werfen aus diesem Grunde auch kaum Erkenntnisse von Belang ab.
Im zivilen Sektor werden geregelte Arbeitszeiten eingehalten.
Die Radarsysteme sind bis auf die Radarpistolen der Polizei in aller Regel ortsfest und nicht mobil wie die meisten Bundeswehrsysteme.
Im übrigen gibt es Ersatzgeräte, die während notwendiger Reparaturarbeiten eingeschaltet werden können.
Ein Totalausfall brächte größere Unannehmlichkeiten, wäre aber – anders als im militärischen Konfliktfall – nicht von existentieller Bedeutung.
Ein objektiver Blick zurück ergibt, dass die Gesetze der Bundesrepublik wie die Erlasse der Bundeswehr die Palette möglicher Gefährdungen durch ionisierende Strahlung in den Sechzigern und den frühen Siebzigern nicht lückenlos abgedeckt haben.
Weder der Gesetzgeber noch die Bundeswehr haben diese Gefährdungen als besonders regelungsbedürftig oder begrenzungswürdig angesehen.
Dem entsprach zu jener Zeit die Sorglosigkeit der allgemeinen Öffentlichkeit.
Ihr Risikobewusstsein war gering. So fand zum Beispiel niemand etwas dabei, dass bis in die Siebziger Fußdurchleuchtungsapparate in den Schuhgeschäften zum Kundendienst gehörten.
Jung und Alt benutzten sie weit intensiver und freudvoller, als es zur Überprüfung der Passgenauigkeit neuer Schuhe erforderlich gewesen wäre.
Diese Geräte sind dann ganz plötzlich verschwunden.
Es geht denn auch nicht um Schuldzuweisung oder gar Verurteilung.
Der Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis hat erst spät zu einem Umdenken im Gefahrenschutz geführt – in der Gesellschaft wie in der Bundeswehr.
Dies gilt generell für den ganzen Bereich des Arbeitsschutzes.
Deshalb wäre es auch unbillig, wollte man an die damaligen Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen die heutigen Maßstäbe anlegen.
Es haben alle hinzulernen müssen. Man wusste vor vierzig Jahren noch nicht, was man heute weiß. Hätte man es gewusst, hätte man anders gehandelt.
Heute kommt es allein darauf an, wie die Bundeswehr auf die Unzulänglichkeiten der frühen Jahre reagiert.

Den Sachverhalt aufklären
Zunächst einmal obliegt es der Bundeswehr angesichts vieler Anträge auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung durch Strahlenexposition, angesichts mehrerer Prozesse und zahlloser Medienberichte, den zugrunde liegenden Sachverhalt zu klären.
Den Anlass für eine erste klärende Untersuchung im Ministerium gab vor mehr als einem Jahrzehnt schon die Vorbereitung einer Monitor-Sendung.
Sie lief am 18. September 1990 unter dem Titel
„Tod durch Radar – ungenügender Strahlenschutz in der Bundeswehr“.
Die dazu erarbeitete Stellungnahme der Hardthöhe ging Monitor am 31. August 1990 zu, fand allerdings in der Sendung keine Berücksichtigung.
Zu diesem Zeitpunkt waren dem Ministerium lediglich 13 Anträge auf Anerkennung einer WDB durch Röntgen- Störstrahlung bekannt.
Davon waren drei Fälle abgelehnt, drei aus „Fürsorgegründen“ anerkannt worden; sieben befanden sich noch in Bearbeitung.
Im Anschreiben an die Monitor-Redaktion stellte der Pressestab fest, dass es sich um „Einzelfälle“ handle, „die auf technisches Versagen oder auf Missachtung von Vorschriften zurückzuführen sind.“
Die Monitor-Sendung fand damals keinen großen Widerhall in der Öffentlichkeit.
Die Bundeswehr selbst hatte zu dieser Zeit mit der bevorstehenden Wiedervereinigung und der Eingliederung der Nationalen Volksarmee ganz andere Prioritäten.
Auch wegen der optimistischen Einschätzung, dass es sich nur um Einzelfälle handle, wurde die Sache zunächst nicht weiter verfolgt.
Ein Sanitätsoffizier blieb allerdings hartnäckig.
Nach vielen klärenden Gesprächen mit Wissenschaftlern und der Überwindung starker budgetärer Bedenken gab das für den medizinischen Arbeitsschutz verantwortliche Referat des Sanitätsdienstes im Jahre 1996 beim Zentrum für Elektropathologie an der Universität Witten/Herdecke eine epidemiologische Studie in Auftrag.
Sie sollte die Zusammenhänge zwischen dem Umgang mit militärischem Radar und etwaigen Gesundheitsschäden des Radarpersonals klären. Leider wurde dieser Auftrag mit anderen betroffenen Stellen im Ministerium nicht abgestimmt und blieb deswegen weitgehend unbekannt.
Ein irreführender Weise als „Endbericht zum Gutachten über gesundheitliches Risiko beim Betrieb von Radareinrichtungen in der Bundeswehr“ deklarierte Vorstudie legte Prof. Dr. Eduard David, der Leiter des Instituts für Normale und Pathologische Physiologie an der Universität Witten/Herdecke, im Jahre 2000 vor.
Bruchstücke davon gelangten in die Öffentlichkeit und wurden von den Medien vielfach aufgegriffen.
Auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bezog sich in einem Urteil vom 6. April 2001 auf diese Vorstudie.
Dabei fiel weithin unter den Tisch, dass dieser Teil der Studie bisher nur geringe Aussagekraft besitzt.
Es handelt sich im wesentlichen um eine Literaturübersicht, ergänzt durch subjektive Fallschilderungen von Betroffenen oder deren Hinterbliebenen.
Die Krankheitsgeschichten wie die Schilderung der Arbeitsplatzbedingungen fußen ebenfalls auf deren subjektiven Angaben.
Mit objektiven Daten konnten sie noch nicht verglichen werden.
Deswegen war auch eine wissenschaftliche Bewertung bisher nicht möglich, wie Prof. David in seinem Vorwort vom 20. März 2001 selbst feststellt.
Für die Untersuchung in Witten/Herdecke wurden aus den Jahren 1958-1994 die Fälle von 99 Radarmechanikern herangezogen.
Sie waren durch direkte Kontaktaufnahme und mit Hilfe eines unsystematischen Schneeballsystems erfasst worden.
Ihre Zahl ist keineswegs identisch mit der Zahl der Erkrankten, und erst recht nicht mit der Zahl aller Radarmechaniker in der Bundeswehr.
Deren Kenntnis wäre freilich nötig, um das allgemeine Risiko epidemiologisch zu bewerten.
Von 99 erkrankten Mechanikern – meist älteren Jahrgangs – leiden 69 an Leukämie oder anderen Krebsarten, 24 starben in einem Alter von durchschnittlich 40 Jahren.
Viel mehr hat das Forschungsteam in Witten/ Herdecke bisher nicht in Erfahrung bringen können. Von der Bundeswehr lagen keine Unterlagen zu heute oder früher im Radarbereich Beschäftigten vor.
Die Gesamtzahl der Radarmechaniker – „Grundgesamtheit“ in der Sprache der Studie – war nicht zu ermitteln.
Listen von Teilnehmern an Radar-Lehrgängen in den Vereinigten Staaten konnten nicht beschafft werden.
Zwanzig Millionen Gesundheitsakten der Soldaten liegen teilweise unaufbereitet beim Remagener Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen.
Das Institut verfügt nicht über Daten, aus denen Tätigkeitsbereich und Erkrankungen von Soldaten hervorgehen.
Es gibt nicht einmal eine Statistik über Wehrdienstbeschädigungen, aus der die Art der Erkrankungen hervorginge.
Die bisherigen Erkenntnisse sagen nichts darüber aus, ob Krebserkrankungen bei Radartechnikern der Bundeswehr häufiger vorkommen als bei Nicht-Radarpersonal oder in der übrigen Gesellschaft.
Nach der allgemeinen Sterbestatistik kommen auf 100.000 Menschen zwischen 20 und 55 Jahren im Jahr zwischen 57 (1997) und 70 (1985) Krebstote.
Legte man diese statistische Größe zugrunde, so ergäbe sich für die Soldaten der Bundeswehr eine Zahl von jährlich zwischen 250 und 300 Krebstoten.
Tatsächlich aber waren es zwischen 19 (1998) und 73 (1965/71). Die statistischen Grundlagen für solch einen Vergleich sind jedoch sehr unsicher.
Es ist fraglich, ob sie selbst bei großen Anstrengungen der Bundeswehr für die Jahre 1956 – 1989 noch ermittelt werden können.
Nur dann jedoch werden die Folgestudien des Witten/Herdecke-Teams, die bis Mitte 2002 abgeschlossen sein sollen, zu einer wissenschaftlich fundierten Aussage gelangen können.
Auf dem Felde der medizinischen Aufklärung ihrer Angehörigen bleibt der Bundeswehr daher zunächst nur eines:
Mehr Information beschaffen
und mehr Information bereitstellen.
Der Bundeswehr obliegt jedoch nicht nur die Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit.
Sie steht darüber hinaus in der Pflicht, die Eingaben aller, die eine bösartige Erkrankung auf die Tätigkeit an Radareinrichtungen der Streitkräfte zurückführen, zügig zu bearbeiten und zu bescheiden.
Dies schuldet sie ihrem Ansehen in der Bevölkerung.
Sie schuldet es der Aufrechterhaltung ihrer Attraktivität für den Nachwuchs an Zeit- und Berufssoldaten.
Schließlich schuldet sie es ihrem eigenen Fürsorgeprinzip.
In der Praxis hapert es damit.

Umgang mit Geschädigten
Die Bundeswehr muss sich fragen lassen, ob sie ihre Angehörigen im Falle von Schädigungen, die im Dienst eingetreten sind, angemessen versorgt.
In Wehrdienstbeschädigungs-Verfahren, in denen Strahleneinwirkungen als Erkrankungsursache vermutet werden, ist die Beweislage oft schwierig.
Die vermutete Ursache liegt viele Jahre zurück, und es sind damals keine WDB-Blätter angelegt worden.
Jetzt muss ermittelt werden, mit welcher Strahlenbelastung die frühere Tätigkeit am Radar verbunden war und ob diese Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Krebsleiden ausgelöst haben kann.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass statistisch rund 25 Prozent aller Menschen in Deutschland an bösartigen Tumorbildungen sterben.
Teils ist dies anlagebedingt, teils liegt es an der privaten Lebensführung, etwa dem Tabak- oder Alkoholkonsum.
Daher wäre es nicht gerechtfertigt, jedes bei dem erkrankten Personenkreis auftretende Krebsleiden ungeprüft der Radartätigkeit zuzuschreiben.
Vielmehr ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene auch tatsächlich bei der Bundeswehr einer Gesundheitsgefährdenden Strahlung ausgesetzt war.
Zuständig für die Versorgung der Soldaten bei Wehrdienstbeschädigungen sind während des Wehrdienstes die Wehrbereichsverwaltungen III (Düsseldorf) und V (Stuttgart), für die Zeit danach die Versorgungsämter der Länder.
Für ehemaligen NVA-Angehörige ist es die Wehrbereichsverwaltung VII (Strausberg).
Sie sind auch dann für die Erstentscheidung zuständig, wenn bereits aus dem Dienst ausgeschiedene Soldaten Leistungen für die Zeit nach dem Dienst bei den Versorgungsämtern geltend machen.
Umgekehrt liegt die Zuständigkeit zur Erstentscheidung für entlassene Wehrpflichtige bei den Versorgungsämtern.
So haben immer dann, wenn Leistungen sowohl für die Zeit während des Wehrdienstes als auch für die Zeit danach geltend gemacht werden, zwei verschiedene Behörden über den selben Sachverhalt zu entscheiden.
Um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden, sind die Festlegungen der Wehrbereichsverwaltungen oder der Versorgungsämter, aber auch Urteile der Sozialgerichte jeweils für alle anderen Behörden bindend.
Die abschließende versorgungsmedizinische Stellungnahme bei allen WDB-Verfahren trifft das Sanitätsamt der Bundeswehr.
Zur Verbesserung, vor allem zur Beschleunigung der Verfahren, beabsichtigt der Sanitätsdienst, die Aufgaben der WDB-Begutachtung und der Lungen- und TBC-Fürsorge mit denen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen in einem Wehrmedizinalinstitut zusammenzufassen.
Viele Antragsteller, die bei sich eine Strahlenschädigung vermuten, haben darüber geklagt, dass es ihnen nicht möglich ist, den schlüssigen Nachweis einer Schädigung zu liefern.
Besonders schwer fällt es ihnen, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen in den sechziger und siebziger Jahren hinreichend zu rekonstruieren.
Viele der damals eingesetzten Radaranlagen gibt es nicht mehr.
Deren tatsächliche Abstrahlung lässt sich im Nachhinein nur noch theoretisch berechnen.
Andere, noch vorhandene Geräte wurden inzwischen technisch modernisiert und baulich verändert.
Gerade die Abschirmung von Röhren und Geräteschränken gegen austretende Röntgenstrahlung ist erheblich verbessert worden, so dass Röntgenstrahlung nicht mehr austreten kann.
Insofern bringen heutige Messungen an diesen Geräten kaum Erkenntnisse, die Rückschlüsse auf die damalige Strahlenexposition erlauben.
Schließlich ist zu bedenken, dass die Strahlung einzelner Geräte in der Praxis beträchtlich von dem theoretisch ermittelten Wert abweichen kann – zum Beispiel, wenn ein Gerätegehäuse verzogen ist und Strahlung aus Spalten austritt.
Nun gab es – siehe oben – früher nur wenige Messungen, und das Personal ist nicht regelmäßig überwacht worden. Auch in solchen Fällen ist es möglich, den Angaben des Antragstellers zu folgen, wenn er die Umstände des Falles glaubhaft machen kann.
Ein Notbehelf ist dabei die nachträgliche Festlegung einer „Ersatzdosis“, die ein Geschädigter an seinem Arbeitsplatz aufgenommen haben könnte.
Sie wird auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse über die Strahlung des jeweiligen Geräts und der von dem Betroffenen dort verbrachten Zeit ermittelt.
Wenn jedoch verlässliche Erkenntnisse nicht vorliegen und von der Bundeswehr auch nicht beigebracht werden können, wird die Festlegung leicht zu einem Akt der Willkür.
Der Arbeitsstab hat einen Fall kennen gelernt, in dem die zunächst mitgeteilte „Ersatzdosis“ binnen kurzer Frist verdreifacht wurde.
Die Hürden sind also hoch für Antragsteller, und erst recht für Hinterbliebene.
Wie soll ein ehemaliger Soldat nach Jahrzehnten noch seine genauen Arbeitsumstände beschreiben? Wie kann gar seine Witwe eine solche Beschreibung liefern?
Gerade die Tätigkeit in den Radarstellungen unterlag schließlich höchster Geheimhaltung.

Fazit
Die derzeitige Lage ist in dreierlei Hinsicht unbefriedigend.
Erstens ist die administrative Handhabung auf vielfältige Weise zersplittert.
Soldaten, ehemalige Soldaten, Beamte im Dienst und Beamte im Ruhestand, aktive und ehemalige zivile Mitarbeiter, ehemalige Wehrpflichtige der Nationalen Volksarmee und ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten der NVA werden nach unterschiedlichen Verfahren abgefunden.
Für Soldaten, die noch im aktiven Dienst stehen, ist die Bundeswehr zuständig, für Ausgeschiedene sind es die Versorgungsämter der Länder.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Fälle ist also aufgeteilt. Sie werden, wie es das WDB-Verfahren routinemäßig vorsieht, als Einzelfälle durch eine der drei zuständigen Wehrbereichsverwaltungen oder durch die Versorgungsämter bearbeitet, ohne dass die Erkenntnisse aus früheren Fällen zusammengeführt würden.
Zweitens dauern die Anerkennungsverfahren viel zu lang.
Einzelne schleppen sich über Jahre hin.
Dem Arbeitsstab sind Fälle bekannt geworden, die in mehr als zehn Jahren nicht abgeschlossen werden konnten.
Manch ein Betroffener ist darüber gestorben. Aber auch Verfahren, die am Ende zum Erfolg führen, ziehen sich oft problematisch lange hin.
Dies liegt mit daran, dass sich die Bundeswehr bisher nicht systematisch um die Beschaffung von Informationen über frühere Arbeitsbedingungen an Radargeräten bemüht hat.
Ihrer Mitwirkungspflicht an der Beweiserhebung kommt sie also nur ungenügend nach. Davon abgesehen, sind die vorhandenen Informationen über frühere Arbeitsplätze lückenhaft, weit verstreut und nicht zentral abrufbar.
Drittens arbeiten die zuständigen Verwaltungen nicht nur langsam, sondern sie erwecken allzu oft auch den Eindruck, dass es ihnen in erster Linie darauf ankommt, finanzielle Ansprüche gegen den Staat abzuwehren.
Sie fürchten die Präzedenzwirkung von Verwaltungsentscheidungen und blocken daher gern ab.
Aus jedem dieser drei Befunde ergibt sich eine klare Empfehlung.
Zum ersten:
Es wäre vermessen, wollte der Arbeitsstab eine grundsätzliche Neuregelung des Versorgungswesens vorschlagen – auf längere Sicht etwa die Angleichung der Entschädigungsverfahren für alle Angehörigen der Bundeswehr, ob aktiv oder pensioniert.
Doch gibt es Maßnahmen, die der Bundesminister der Verteidigung zügig in eigener Zuständigkeit und ohne Abstimmung mit anderen Ressorts ergreifen kann.
So sollte er die Bearbeitung jener WDB-Verfahren wegen Radarschädigung, für die die Bundeswehrverwaltung zuständig ist, einer einzigen Wehrbereichsverwaltung übertragen und dort in einer Arbeitseinheit zusammenfassen.
Diese wäre auch die Ansprechstelle für Versorgungsämter. Solch eine Regelung hätte den Vorteil, dass die Expertise der Bundeswehr an einem Ort gebündelt wäre;
dass unnötige Überschneidungen oder Parallelarbeit vermieden würden; und dass die Einheitlichkeit der Beurteilung verbürgt wäre.
Eine zentrale Stelle dieser Art würde die Bearbeitung der WDB-Fälle wesentlich erleichtern und verkürzen.
Zum zweiten:
Die Bundeswehr muss stärker mithelfen, die früheren Arbeitsplatzverhältnisse zu ermitteln.
Das erfordert ihre Bereitschaft, großzügig umfassende Nachforschungen anzustellen, einschließlich systematischer Befragungen von früherem Radarpersonal und notfalls der technischen Rekonstruktion von Anlagen der Anfangsjahre.
Sie muss Auskunft geben können, an welchen Gerätetypen aus heutiger Sicht von schädlicher Strahlung auszugehen war.
Ferner muss sie klären, wie der Dienstbetrieb organisiert und wie viele Tage im Jahr welcher Bereitschaftszustand angeordnet war, welche Funktionsträger sich in gefährdeten Bereichen aufhielten und welche Aufenthaltsdauer pro Schicht anzusetzen ist.
Die Ermittlungen müssen sich auf alle wichtigen Waffensysteme mit stärkeren Radaranlagen beziehen.
Dazu gehören neben der Luftverteidigung vor allem Kampfflugzeuge und Schiffe.
Eine Einzelfallklärung der Arbeitsbedingungen wäre dann nur noch notwendig, wenn eine der Seiten grobe Abweichungen von der Norm behauptet.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Soldat glaubhaft machen will, dass er wegen ungewöhnlich häufiger Defekte seiner Batterie viel öfter als andere Reparaturen am geöffneten Gerät durchführen musste.
Für all diese Ermittlungen sollte im Bundesministerium der Verteidigung der Beauftragte für die Arbeitssicherheit zentral zuständig sein.
Zu seiner Unterstützung kann eine Arbeitsgruppe im Nachgeordneten Bereich eingerichtet werden.
Mit der „Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ sollte unverzüglich begonnen werden, weil jetzt noch Radarpersonal aus den frühen Jahren im Dienst ist.
Die Untersuchung muss zügig geführt werden, weil die Bundeswehr dies den Betroffenen schuldet.
Und sie muss parallel zu der epidemiologischen Studie von Prof. Eduard David und unabhängig von ihr geführt werden, da weder der Zeitbedarf noch ein aussagekräftiges Ergebnis dieser Studie mit Sicherheit abzusehen ist.
Eine Übersicht über die Belastungen, denen Radarpersonal in der Vergangenheit auf bestimmten Dienstposten regelmäßig ausgesetzt war, wird jedoch schnell benötigt.
Eine solche Übersicht über die früheren Arbeitsplatzverhältnisse würde dann die Bildung von Fallgruppen erlauben.
Ähnlich gelagerte Fälle – zum Beispiel von Betroffenen, die am gleichen Radarsystem gearbeitet haben – könnten auf diese Weise kategorisiert und sowohl effizienter als auch rascher entschieden und beschieden werden.
Eine Einteilung in drei Fallgruppen erschiene dabei logisch:
1. Fälle von erkrankten ehemaligen Radartechnikern, Radarbedienern und Radarausbildern, die nachweislich an Geräten gearbeitet haben, bei denen Grenzwertüberschreitungen bekannt sind.
Außerdem gehören in diese Fallgruppe alle, die an Geräten gearbeitet haben, für die aus der fraglichen Zeit keine Messwerte vorliegen, sofern für typgleiche Geräte Grenzwertüberschreitungen nachgewiesen sind.
Die Plausibilität eines Kausalzusammenhangs – juristisch ausgedrückt der Nachweis des ersten Anscheins – muss besonders für das Radarpersonal der ersten fünfundzwanzig Jahre genügen.
2. Fälle, in denen ein solcher Kausalzusammenhang prima facie unwahrscheinlich ist.
3. Zweifelsfälle in der Grauzone zwischen den beiden ersten Kategorien.
Je besser die Aufklärung der früheren Arbeitsplatzverhältnisse gelingt, desto kleiner wird diese Gruppe sein.
Die Fallgruppenzuweisung kann durch die vorgeschlagene Zentralstelle bei einer Wehrbereichsverwaltung vorgenommen werden.
Diese muss sich dabei auf die in der Bundeswehr vorhandene Gutachterkapazität stützen können.
Es wäre deshalb fatal, wenn der kleine Trupp medizinischer Gutachter im Zuge der Neustrukturierung der Streitkräfte vermindert oder gar aufgelöst würde. Zusätzlich wäre zu erwägen, ein unabhängiges Gremium zu berufen, das der zuständigen Wehrbereichsverwaltung Empfehlungen für die Fallgruppeneinstufung gibt.
Zum dritten: Jeder Jurist weiß, dass das öffentliche Recht keine Kulanz erlaubt.
Die richterliche Praxis wie die Lebenserfahrung des Nichtjuristen lehrt indessen, dass es innerhalb des Rechts legale und legitime Ermessensspielräume gibt.
Wo es um Entschädigung und nicht um Schadenersatz geht, ist Generosität nicht rechtsfremd. Individuelle, wenn auch typisierende Anspruchsprüfung muss sein, denn es geht um das Geld des Steuerzahlers.
Kein Staatsdiener darf sich der Untreue zu Lasten des Staates schuldig machen.
Wo aber selbst der Dienstherr, vom Antragsteller ganz abgesehen, nicht mehr in der Lage ist, einen Arbeitsplatz genau zu beschreiben, sollte dies zugunsten des Antragstellers oder Klägers ausgelegt werden, denn die Ermittlung der in Frage stehenden Daten und Fakten liegt in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn.
Mit einer Umkehr der Beweislast hat dies nichts zu tun.
Vielmehr geht es allein um die gebotene Mitwirkungspflicht der Bundeswehr beim Nachweis früherer Arbeitsumstände.
Hier muss sich die Bundeswehr hüten, dass ihr nicht Zögerlichkeit und Unsensibilität ihres Verwaltungshandelns als Ansatz zur Beweisvereitelung ausgelegt werden können.
Sie muss nicht jede Frist unbedingt voll ausschöpfen; dies trägt nur zur Verschleppung der Verfahren bei.
Eine grundsätzliche Begrenzung der Verfahrensdauer (die allerdings auch von überlasteten Gutachtern und Gerichten mit beeinflusst wird) wäre höchst wünschenswert.
Auch sollte sich die Bundeswehr jene Art von Schnödigkeit versagen, die sich darin ausdrückt, dass man einem auf den Tod daniederliegenden Antragsteller statt eines erfahrenen Sozialberaters ein umfängliches Formular schickt.
Was aber das Bemühen der Bürokratie angeht, die Staatskasse zu schonen, so kann Sparsamkeit am falschen Platze die Bundeswehr teuer zu stehen kommen.
Die Beschädigtenrenten liegen – je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit – bei bescheidenen 400 bis 1200 Mark im Monat.
Rechnet man die Prozesskosten, die Gutachterhonorare, den Verwaltungsaufwand dagegen, vor allen Dingen jedoch den Imageschaden und den Vertrauensverlust der eigenen Leute, den jede negative Schlagzeile der Bundeswehr einbringt, so ergibt sich ein ganz anderer Saldo.
Mit einem Etat für die Nachwuchswerbung in Höhe von 18 Millionen ist dagegen nicht anzukommen.
Im übrigen gibt es das Instrument des außergerichtlichen Vergleichs, gegebenenfalls unter Aussetzung der Anerkennung eines schuldhaften Handelns.
Es sollte viel öfter zum Zuge kommen – zumal in all jenen Fällen, wo der erste Anschein eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Strahlenexposition und Erkrankung sich einleuchtend aufdrängt.
Die Vorstellung, dass die präjudizierende Wirkung solcher Vergleiche eine Flut ähnlicher Begehren auslöst, müsste jeder begabte Jurist durch salvatoresche Klauseln, die dies verhindern, ausräumen können.